Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Hälfte hiervon zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 2016 816 des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 19. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen z.N. von R.________ 1.1.1. am 29.08.2015 in D.________; 1.1.2. am 05.10.2015 in D.________;