Dabei handelte es sich um die Weiterleitung von Eingaben der Gegenpartei und Verfügungen des Gerichts, welche offenkundig kaum anwaltlicher Eigenleistung bedurfte. Insofern erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht geboten und es erfolgt ermessensweise eine Kürzung um 1 Stunde (der Einfachheit halber auf dem amtlichen Honorar pro 2018). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird demnach auf CHF 949.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Hälfte hiervon zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.