15 tend. Auf die Festsetzung des vollen Honorars unter allfälliger Nachzahlungspflicht der Beschuldigten wurde verzichtet (vgl. Verbal pag. 300). Dem detailliertem Leistungsverzeichnis lässt sich entnehmen, dass insgesamt 3 ¼ Stunden auf Briefe an die Klientschaft entfallen. Dabei handelte es sich um die Weiterleitung von Eingaben der Gegenpartei und Verfügungen des Gerichts, welche offenkundig kaum anwaltlicher Eigenleistung bedurfte.