17. Obere Instanz 17.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegen bzw. unterliegen beide Parteien mit ihren Anträgen zur Strafzumessung je etwa zur Hälfte. Es erscheint deshalb angemessen, ihnen die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick auf den beschränkten Streitgegenstand und unter Berücksichtigung der beschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit.