Der Kanton Bern hat Fürsprecher X.________ somit im Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen eine Entschädigung von CHF 773.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Die Beschuldigte wird insoweit rückzahlungspflichtig, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Auf eine Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar hat Fürsprecher X.________ in erster Instanz offenbar verzichtet bzw. das erstinstanzliche Urteil insoweit jedenfalls akzeptiert.