a StPO), welche von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen werden und welche die Beschuldigte nur unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gründe, auf die von Vorinstanz entsprechend der erstinstanzlich eingereichten Kostennote (pag. 155 f.) bestimmte Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher X.________ für die Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz zurückzukommen, bestehen nicht. Der Kanton Bern hat Fürsprecher X._____