16. Erste Instanz 16.1 Verfahrenskosten Die Beschuldigte wurde in erster Instanz rechtskräftig wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt und hat deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu tragen. 16.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die (anteilsmässigen) Auslagen für die amtliche Verteidigung (Art. 423 Abs. 1 lit. a StPO), welche von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen werden und welche die Beschuldigte nur unter den Voraussetzungen von Art.