42 StGB). Vorliegend scheint es angesichts der deutlich getrübten Legalprognose angemessen, fünf der 25 Strafeinheiten, ausmachend CHF 150.00, in Form einer Verbindungsbusse auszufällen. Eine (unbedingte) Busse in dieser Höhe erscheint als „Denkzettel“ geeignet und kann angesichts der beschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht mehr als bloss symbolisch betrachtet werden. Ausführungen betreffend die von der Generalstaatsanwaltschaft gerügte «Lächerlichkeit» der von der Vorinstanz auf Basis eines tieferen Tagessatzes bemessenen Verbindungsbusse erübrigen sich.