13 Im Übrigen scheint sich die Beschuldigte seither wohl verhalten zu haben. Das Hausverbot der S.________ hält sie inzwischen offenbar ein, jedenfalls sind keine weiteren Anzeigen bekannt. Es handelt sich um einen Grenzfall in Bezug auf die Gewährung des bedingten Vollzugs. Nachdem auch die Generalstaatsanwaltschaft keine unbedingte Sanktion beantragt ist von einer noch gerade nicht klar ungünstigen Legalprognose auszugehen. Die Geldstrafe kann bedingt ausgesprochen werden (aArt. 42 Abs. 1 StGB).