Mit Blick auf die Vorstrafen und das offenkundig weiterhin konfliktträchtige Verhalten der Beschuldigten muss von einer getrübten Legalprognose gesprochen werden. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass das im neuerlichen Verfahren strafrechtlich erst noch zu beurteilende Verhalten der Beschuldigten spezifisch ihre eigenen Kinder betraf und in einem gewissen Zusammenhang mit der bei ihr diagnostizierten psychischen Störung stehen dürfte.