Die Beschuldigte soll sich trotz Hausverbot zum wiederholten Mal zum Domizil ihrer fremdplatzierten Kinder begeben und dort den Hausrechtsinhaber verbal und tätlich angegangen haben (vgl. beigezogene Akten PEN 2017 1049). Mit Blick auf die Vorstrafen und das offenkundig weiterhin konfliktträchtige Verhalten der Beschuldigten muss von einer getrübten Legalprognose gesprochen werden.