Die sich daraus ergebende Gesamtsumme der Geldstrafe von CHF 750.00 (25 x CHF 30.00) erscheint der Beschuldigten bei einem monatlich ausgerichteten Grundbetrag von CHF 977.00 zumutbar, zumal sie auch um Zahlungserleichterungen, namentlich um Ratenzahlungen, ersuchen kann. Dass mit einer solchen Geldstrafe in das Existenzminimum der Beschuldigten eingegriffen wird, ist gesetzgeberisch gebilligt und stellt entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Verletzung der Menschenwürde dar (vgl. vorstehend E. 13.3.).