Auch ohne eine eigentliche (betreibungsrechtliche) Notbedarfsberechnung vorzunehmen ist klar, dass der ihr vom Sozialdienst ausgerichtete Betrag unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen liegt. Entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben ist daher – im Unterschied zur Berechnung der Generalstaatsanwaltschaft – eine Reduktion von 50% auf dem monatlichen Nettoeinkommen vorzunehmen (50% von CHF 1‘837.00 = CHF 918.50).