243 und 245), weshalb solche nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen ist offenkundig, dass die Beschuldigte nahe am bzw. sogar unter dem Existenzminimum lebt. Auch ohne eine eigentliche (betreibungsrechtliche) Notbedarfsberechnung vorzunehmen ist klar, dass der ihr vom Sozialdienst ausgerichtete Betrag unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen liegt.