12 Ein weitergehender (Pauschal-)Abzug für Steuern oder Berufskosten ist nach den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht vorzunehmen, nachdem die Beschuldigte weder (laufende) Steuern zu bezahlen hat noch erwerbstätig ist. Die Beschuldigte ist sodann zwar Mutter zweier noch nicht volljähriger Kinder; diese sind aber fremdplatziert und die Beschuldigte leistet auch keine Unterhaltszahlungen (vgl. Leumundsbericht vom 20. April 2018, pag. 243 und 245), weshalb solche nicht zu berücksichtigen sind.