In einem weiteren Fall, in welchem ein abgewiesener Asylbewerber lediglich über Naturalleistungen in Form einer zur Verfügung gestellten Unterkunft und von Einkaufsgutscheinen in der Höhe von monatlich rund CHF 250.00 verfügte, setzte das Bundesgericht den Tagessatz einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen reformatorisch auf CHF 10.00 fest (Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.5). Und jüngst schützte das höchste Gericht eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einem Beschwerdeführer, welcher in der Lebenshaltung von seiner Partnerin und seinen Eltern finanziell unterstützt wurde und