Auch bei einem Täter, der lediglich über ein Einkommen von CHF 16.80 pro Tag (entsprechend rund CHF 500.00 im Monat) verfügte, hielt es den Vollzug einer Geldstrafe für grundsätzlich möglich (Urteil 6B_541/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.5). In einem weiteren Fall, in welchem ein abgewiesener Asylbewerber lediglich über Naturalleistungen in Form einer zur Verfügung gestellten Unterkunft und von Einkaufsgutscheinen in der Höhe von monatlich rund CHF 250.00 verfügte, setzte das Bundesgericht den Tagessatz einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen reformatorisch auf CHF 10.00 fest (Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.5).