13.3 Bundesgerichtliche Kasuistik Der bundesgerichtlichen Kasuistik lässt sich entnehmen, dass Geldstrafen bzw. Tagessatzhöhen regelmässig auch dann als gesetzes- (und verfassungs-)konform qualifiziert wurden, wenn die von der Sozialhilfe abhängigen (oder ansonsten einkommensschwachen bzw. gar mittellosen) Täterinnen und Täter massiv in den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln beschränkt wurden.