Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Dass eine Geldstrafe einkommensschwache und mittellose Personen – selbst nach erheblicher Reduktion der Tagessatzhöhe gemäss den bundesgerichtlichen Richtlinien – prinzipiell immer noch stärker trifft als wohlhabendere Täterinnen und Täter, wurde vom Gesetzgeber bewusst hingenommen. Um ihrer (schlechten) finanziellen Situation zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der er die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen. Die Vollzugsbehörde kann nach aArt.