Der Tagessatz muss mithin – auch bei Täterinnen und Tätern mit niedrigsten Einkommen – mindestens 10 Franken betragen (vgl. BGE 142 IV 179 E. 1.5.1 mit Verweis auf das inzwischen in Kraft getretene revidierte Sanktionenrecht; Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).