Gleichzeitig wurde festgehalten, dass keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, um von einer nicht mehr bloss symbolischen Geldstrafe auszugehen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, bei den «mittellosesten» Tätern («les auteurs les plus démunis») liege dann keine lediglich symbolische Bestrafung mehr vor, wenn der Tagessatz 10 Franken erreiche (E. 1.4.2). Der Tagessatz muss mithin – auch bei Täterinnen und Tätern mit niedrigsten Einkommen – mindestens 10 Franken betragen (vgl. BGE 142 IV 179 E. 1.5.1 mit Verweis auf das inzwischen in Kraft getretene revidierte Sanktionenrecht;