In BGE 135 IV 80 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, dass ein Tagessatz von einigen wenigen (i.c. fünf) Franken keinen erkennbaren Eingriff in die gewohnte Lebensführung mehr darstellt, da ein solcher Tagessatz nicht geeignet ist, den Lebensstandard und die Konsummöglichkeiten der Täterin konkret und spürbar zu beeinflussen (E. 1.4.1). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, um von einer nicht mehr bloss symbolischen Geldstrafe auszugehen.