Das Bundesgericht hielt indessen bereits in BGE 134 IV 60 fest, dass der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden darf, dass er lediglich noch symbolischen Wert hat (E. 6.5.2). In BGE 135 IV 80 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, dass ein Tagessatz von einigen wenigen (i.c. fünf) Franken keinen erkennbaren Eingriff in die gewohnte Lebensführung mehr darstellt, da ein solcher Tagessatz nicht geeignet ist, den Lebensstandard und die Konsummöglichkeiten der Täterin konkret und spürbar zu beeinflussen (E. 1.4.1).