10 zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden, insbesondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen, progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.4.3). Der bis zum 31. Dezember 2017 geltende aArt. 34 Abs. 2 StGB sah – im Gegensatz zum heute geltenden Recht – noch keinen Mindesttagessatz vor. Ein solcher war (damals) vom Gesetzgeber mit Verweis auf das richterliche Ermessen noch abgelehnt worden.