vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, ist gemäss Bundesgericht daher in einem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Im Sinne eines Richtwertes ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten.