Es ist deshalb zu berücksichtigen, dass eine Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter trifft als wohlhabendere Straftäter. Erstere müssen sich in ihren elementaren Bedürfnissen (wie Nahrung, Bekleidung, Krankheitskosten, Wohnkosten) einschränken, während Letztere die Geldstrafe regelmässig bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten. (Urteile des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 sowie 689/2010 und 690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.4; vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 5.2.3).