Zu berücksichtigen ist gemäss dem Wortlaut aArt. 34 Abs. 2 StGB schliesslich das «Existenzminimum». Damit ist allerdings nicht der betreibungsrechtliche Notbedarf gemeint; das unpfändbare Einkommen bildet bei der Bemessung der Tagesatzhöhe keine absolute Schranke. Der Tagessatz ist mithin nicht auf jenes Einkommen beschränkt, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). Das «Existenzminimum» hat vielmehr Korrekturfunktion. Der gesetzliche Hinweis gibt dem Gericht ein Kriterium zur Hand, welches erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen.