12 BV noch die Menschenwürde nach Art. 7 BV (vgl. Urteil 6B_ 689/2010 und 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.4 betreffend Nothilfe). Abzuziehen ist mit Blick auf das Nettoprinzip alles, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, bei Nicht-Selbständigerwerbenden namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufslauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist sodann um allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, allerdings nur soweit der Verurteilte diesen tatsächlich nachkommt. Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.4).