In den parlamentarischen Beratungen war jedoch unbestritten, dass die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täterinnen, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen und für Mittellose zur Verfügung stehen soll. Namentlich ist demnach auch bei Sozialhilfebezügern die Ausfällung einer (tiefen) Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 60 E. 4 und 6.5.1; BGE 134 IV 97 E. 5.2.3).