Die Unterscheidung zwischen dem Nettoeinkommens- und dem Einbusseprinzip ist namentlich im Zusammenhang mit dem Existenzminimum von Bedeutung. Das Einbusseprinzip würde nämlich dazu führen, dass die Ausfällung einer Geldstrafe für die einkommensschwächsten Täter von vornherein ausgeschlossen wäre. In den parlamentarischen Beratungen war jedoch unbestritten, dass die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täterinnen, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen und für Mittellose zur Verfügung stehen soll.