Es ist mithin vom Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Dies im Unterschied zum sog. Einbusseprinzip, wonach die Geldstrafe so zu bemessen wäre, dass (nur) eine Abschöpfung der Einkommensspitze auf einen vergleichsweise geringen, dem Existenzminimum nahe kommenden Betrag und zugleich eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards einträte (BGE 134 IV 60 E. 4). Die Unterscheidung zwischen dem Nettoeinkommens- und dem Einbusseprinzip ist namentlich im Zusammenhang mit dem Existenzminimum von Bedeutung.