Demnach findet grundsätzlich das sog. Nettoeinkommensprinzip Anwendung. Dieses fusst auf dem Gedanken, dass der Täter als Strafe denjenigen Betrag bezahlen soll, den er an einem Tag verdient, wenn er nicht ins Gefängnis muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 5.3). Es ist mithin vom Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.