Gemäss dieser Bestimmung beträgt ein Tagessatz höchstens 3‘000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 60 die Grundsätze entwickelt, nach welchen die Höhe des Tagessatzes festzusetzen ist. Demnach findet grundsätzlich das sog. Nettoeinkommensprinzip Anwendung.