Soweit die Generalstaatsanwaltschaft eine ungerechtfertigte Privilegierung von Sozialhilfeempfängerinnen gegenüber Erwerbstätigen mit geringem Einkommen moniere, sei – der vorgenannten Lehrmeinung folgend – hiergegen vorzubringen, dass nicht die Tagessatzhöhe bei den Sozialhilfeempfängern zu erhöhen, sondern vielmehr bei erwerbstätigen Personen mit geringem Einkommen, welche sich am oder dem unter Existenzminimum befänden, ebenfalls ein entsprechend niedriger Tagessatz zu verhängen sei. Ein Eingriff in das Existenzminimum sei bei jeder verurteilten Person nicht mit der verfassungsmässig garantierten Men-