Es sei klar, dass wirtschaftlich schwache Personen unter einer Geldstrafe mehr leiden und insbesondere eine längere Zeit benötigen würden, bis die Schmälerung des Einkommens wieder ausgeglichen sei. Eine Geldstrafe in der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Höhe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend insgesamt CHF 1‘200.00, habe für die Beschuldigte unbezahlbare Ausmasse zur Folge und greife in einer vollkommen unzumutbaren Weise in ihr Existenzminimum ein. Eine Geldstrafe in dieser Höhe sei nicht menschenwürdig und folglich verfassungswidrig (mit Verweis auf Art. 7 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).