Die Verteidigung bringt hiergegen vor, bereits im Gesetz selber sei der Begriff des Existenzminimums aufgeführt. Menschen, die von Sozialhilfeleistungen abhängig seien, würde als Personen gelten, welche am oder unter dem Existenzminimum lebten (mit Verweis auf ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 76 zu [a]Art. 34 StGB). Die Beschuldigte erhalte einen den SKOS- Richtlinien entsprechenden Betrag von CHF 977.00 und somit nicht mehr als andere Sozialhilfebezügerinnen zur Deckung des monatlichen Grundbedarfs.