In der Rubrik Pauschalabzug seien die von der Sozialhilfebehörde tatsächlich für die Beschuldigte bezahlten Krankenkassenprämien von CHF 470.60 zu erfassen. Für einen höheren Pauschalabzug, welcher normalerweise auch noch die Steuern berücksichtige, bestehe vorliegend kein Anlass, nachdem die Beschuldigte angesichts der erhobenen Steuerdaten keine Steuern zu bezahlen habe. Es resultiere ein Tagessatz von CHF 60.00 (pag. 273 und Berechnungsblatt pag. 275). Die Verteidigung bringt hiergegen vor, bereits im Gesetz selber sei der Begriff des Existenzminimums aufgeführt.