): Gestützt auf das oberinstanzlich eingeholte Sozialhilfebudget sei von einem Monatseinkommen in der Höhe des ausgewiesenen Sozialhilfebetrags von CHF 2‘307.60 auszugehen. Die Direktzahlungen der Sozialhilfebehörde, beispielsweise für Miete oder Krankenkasse, seien hier mit zu berücksichtigen, bei erwerbstätigen Personen würden diese Ausgaben auch nicht vorweg vom Einkommen abgezogen. In der Rubrik Pauschalabzug seien die von der Sozialhilfebehörde tatsächlich für die Beschuldigte bezahlten Krankenkassenprämien von CHF 470.60 zu erfassen.