34 Abs. 2 StGB zur Anwendung zu bringen. Werde bei Sozialhilfeempfängern pauschal die minimale Tagessatzhöhe angewendet, führe dies jedoch zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Erwerbstätigen mit geringem Einkommen. Vorliegend sei der Tagessatz wie folgt zu berechnen (vgl. auch Berechnungsblatt, pag. 275): Gestützt auf das oberinstanzlich eingeholte Sozialhilfebudget sei von einem Monatseinkommen in der Höhe des ausgewiesenen Sozialhilfebetrags von CHF 2‘307.60 auszugehen.