13. Tagessatzhöhe 13.1 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erachtete «mit Blick auf die finanzielle Situation der Beschuldigten» einen Tagessatz von 10 Franken als angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft rügt die Tagessatzhöhe als deutlich zu tief. Sie führt aus, dem Regionalgericht habe alleine der Umstand, dass die Beschuldigte von der Sozialhilfe lebe, genügt, um ohne weitere Begründung den Mindesttagessatz von 10 Franken gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB zur Anwendung zu bringen.