7 12.4 Fazit: Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der sich straferhöhend auswirkenden Vorstrafen erscheint der Kammer eine Gesamtstrafe in der Höhe der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten 25 Strafeinheiten bzw. 25 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.