Eine Straferhöhung unter diesem Titel scheint der Kammer allerdings in spezialpräventiver Hinsicht kein probates Mittel zu sein. 12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte weitgehend korrekt. Sie zeigte jedoch weder wirklich Einsicht noch Reue. Unter diesem Titel ist daher keine Strafreduktion angezeigt. 12.3 Strafempfindlichkeit Umstände, welche bei der Beschuldigten zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden, sind nicht ersichtlich. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen.