Aus dem aktuellen Leumundsbericht vom 20. April 2018 ergibt sich wenig Neues von Strafzumessungsrelevanz. Die Kindheit, der berufliche Werdegang und die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, namentlich ihr psychischer Gesundheitszustand, sind zwar als schwierig zu bezeichnen, stehen aber nicht in direktem Zusammenhang mit den hier zu ahndenden Hausfriedensbrüchen. Immerhin lässt das Vorleben ihre frühere Delinquenz in einem etwas milderen Licht erscheinen.