Diese und die beiden weiteren bedingten Geldstrafen haben sie offenkundig nicht davon abgehalten, erneut einschlägig zu delinquieren. Dieser Umstand ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des sonstigen Vorlebens und der aktuellen persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VI.4.1 ihrer Erwägungen). Aus dem aktuellen Leumundsbericht vom 20. April 2018 ergibt sich wenig Neues von Strafzumessungsrelevanz.