Abweichungen ergeben sich nur insofern, als das Ausmass der Rechtsgutverletzung geringfügig kleiner und die Art der Tatbegehung noch etwas weniger verwerflich erscheinen, als beim Hausfriedensbruch vom Vortag, nachdem die Beschuldigte soweit bekannt einzig den Eingangsbereich der Filiale betrat und diese auf Aufforderung des Sicherheitsdiensts gleich wieder verliess. Die Kammer erachtet hier eine Einzelstrafe von 10 Strafeinheiten bzw. 10 Tagessätzen Geldstrafe als dem Tatverschulden angemessen.