11. Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch vom 14. April 2016 und Asperation Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatumstände des Hausfriedensbruchs vom 14. April 2016 kann fast vollumfänglich auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Abweichungen ergeben sich nur insofern, als das Ausmass der Rechtsgutverletzung geringfügig kleiner und die Art der Tatbegehung noch etwas weniger verwerflich erscheinen, als beim Hausfriedensbruch vom Vortag, nachdem die Beschuldigte soweit bekannt einzig den Eingangsbereich der Filiale betrat und diese auf Aufforderung des Sicherheitsdiensts gleich wieder verliess.