10.3 Fazit: Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien), sehen für den Referenzsachverhalt einer Täterschaft, welche ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor. Der vorliegende Fall entspricht von der Tatschwere her dem genannten Referenzfall und die vorgeschlagene Referenzstrafe scheint dem leichten Tatverschulden angemessen.