Allerdings befindet sich z.B. gleich neben der S.________ Filiale T.________ eine U.________ Filiale, wo die Beschuldigte hätte einkaufen gehen können. Hinweise auf eine strafzumessungsrelevante Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Zusammenhang mit der bei ihr gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (vgl. Beilageakten KESB) bestehen in Bezug auf die vorliegend zu sanktionierenden Hausfriedensbrüche nicht. 10.3 Fazit: Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen.