Diese Beweggründe relativieren die direktvorsätzliche Willensrichtung. 10.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Wiederum mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen wäre. Zwar umfasste das Hausverbot sämtliche Filialen bzw. sämtliche Liegenschaften und Läden der S.________ inkl. Restaurants, Fachmärkte etc. (vgl. pag. 39) und schränkte die Einkaufsmöglichkeiten der Beschuldigten somit in nicht unerheblichem Ausmass ein. Allerdings befindet sich z.B. gleich neben der S._