5 Gleichzeitig handelte die Beschuldigte aber auch nicht in der eigentlichen und einzigen Absicht (direkter Vorsatz 1. Grades), das Hausrecht der S.________ zu verletzen, sondern betrat die Filiale, um Einkäufe zu tätigen und ihrer Darstellung nach eine Gratiszeitung zu behändigen. Diese Beweggründe relativieren die direktvorsätzliche Willensrichtung.